GEM. LHUNDG NRW

Wesenstest

Informationen zum Wesenstest.

FÜR HUNDE IN NRW

Wesenstest in Mönchengladbach

Mit dem Wesenstest beim Hund sollen Verhaltenseigenschaften, wie „Wesen“ und „Charakter“ sowie seine primär angewendeten Verhaltensstrategien in stressbedingten Alltagssituationen überprüft werden.
 
Die Hundeverordnungen und Hundegesetze der Länder legen fest, welche Hunderassen in dem jeweiligen Bundesland als Listenhund eingestuft wurden. Der Halter eines solchen Hundes ist dann zur Anzeige beim zuständigen Veterinäramt oder Ordnungsamt verpflichtet.
 
Eine Nichtanzeige gilt als unerlaubte Haltung und kann zur Beschlagnahmung als auch mit Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe geahndet werden.
WESENSTEST

Fragen & Antworten

Nicht nur Hunde, die auf der Kampfhundeliste stehen, müssen einen Verhaltenstest absolvieren, sondern auch sogenannte „Aggressionshunde“. Prinzipiell geht der Gesetzgeber bei einem Listenhund davon aus, dass der Hund aufgrund seiner Rasse genetisch bedingt, gefährlich ist. In diesen Fällen überprüfen Sachverständige insbesondere, ob es Anzeichen für die angenommene rassenspezifische Aggressivität gibt. Manche Bundesländer verpflichten die Hundehalter, den Wesenstest alle zwei Jahre durchzuführen, um die Entwicklung des Hundes zu verfolgen. Ein bestandener Wesenstest kann je nach Region die Haltung des Hundes legitimieren oder den Besitzer von speziellen Auflagen befreien, die für Listenhunde gelten.

Sogenannte „Aggressionshunde“ werden unabhängig der Rassenliste definiert. Es handelt sich hier um Hunde, die in der Vergangenheit ein aggressives Verhalten zeigten und dies zur Anzeige führte. Auch diese Vierbeiner müssen zu einem Wesenstest erscheinen, damit der Sachverständige prüfen und einschätzen kann, ob der Hund ein arttypisches Aggressionsverhalten zeigt.

Grundsätzliches zur Hundehaltung in Nordrhein-Westfalen
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Voraussetzungen zum Halten so genannter Listenhunde…

Hierbei werden zwei Kategorien von Hunden unterschieden:

  • Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
  • Oder welche darunter eingestuft worden
  • Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)

 

§ Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

  1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
  3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
  5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

  • 10 Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

Beim Wesenstest in NRW wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft. Für die Aufhebung der Leinen-und Maulkorbpflicht muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Der Hund darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können. Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

Vorab sei gesagt, dass ich den Wesenstest in Alltagssituationen sowie das Ausführen der Grundkommandos wie Sitz, Platz, Bleib und bei Fuß auf dem Trainingsgelände durchführe. Auch der Kontakt zu Artgenossen wird überprüft. Der Hund wird bei mir auf KEINEN Fall in eine Aggression gedrängt oder provoziert. Vielmehr wird die Reaktion bei Erstkontakt und Erstsituationen simuliert und so das spontane Verhalten des Hundes überprüft. Hierzu gehören Menschengruppen, Fahrradfahrer, Jogger, Kleinkinder, Kinderwagen etc.

Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) müssen Sie die Verhaltensprüfung von der für den Hundehalter zuständigen Behörde abgenommen werden. Bei Hunden bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) kann der Wesenstest in NRW sowohl bei der für den Hundehalter zuständigen Behörde als auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Sachverständigen Stelle erfolgen.

Bei uns (DogHarmony Michael) wird, in Zusammenarbeit mit der Stadt Mönchengladbach (Ordnung- und Veterinär Amt), der Test sowohl für Hunde des § 3 als § 10 durchgeführt.

Wir empfehlen, den Wesenstest bei Hunden erst ab einem Alter von mindestens 24 Monaten durchzuführen, es ist zwar möglich den Test bereits mit 15 Monaten durchzuführen, aber dieser müsste dann mit Abschluss des zweiten Lebensjahres wiederholt werden.

Der Wesenstest dauert ca. 1,5 Stunden inkl. einer Beurteilung und im besten Fall einer Erteilung der Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung durch das zuständige Ordnungsamt.

Bei Hunden des Landeshundegesetzes NRW nach § 3 (siehe seitlicher Link zum Hundegesetz) wird überprüft, ob eine vermutete genetische Aggressionssteigerung vorhanden ist. Um für diese Hunde eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu erhalten, ist eine Vorstellung und Durchführung des Tests bei dem zuständigen Amtstierarzt erforderlich.

Bei Hunden des Landeshundegesetzes nach § 10 wird geprüft, ob es sich bei dem gezeigten Verhalten um ein arttypisches oder gesteigertes Aggressionsverhalten handelt. Aggression bei Hunden dient der Kommunikation, nur die Verhältnismäßigkeit muss stimmen.

In beiden Fällen wird geprüft, ob eine Gefahr für Dritte vorhanden ist.

DOWNLOAD & LINKS

Nützliches für den Wesenstest

Hier finden Sie nützliche Informationen zur Haltung von bestimmen Hunderassen.
Sowie nützliche Links für Ihren Hund.

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Micha

Inhaber &
Hundetrainer
Michael Wartmann